TSG Dülmen e.V. • Grenzweg 100 • 48249 Dülmen

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Jugendordnung

Jugendordnung

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Jugendordnung der Turn- und Spielgemeinde Dülmen e.V.

§ 1 - Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung der Turn- und Spielgemeinde Dülmen e.V. (TSG Dülmen) sind alle weiblichen
und männlichen Vereinsjugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen
Mitarbeiter.
§ 2 – Aufgaben
Die Jugendabteilung der TSG Dülmen führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die
Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung der TSG Dülmen sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und
Lebensfreude,
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen
Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung,
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
f) Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 – Organe
Organe der Jugend der TSG Dülmen sind:
a) der VereinsJugendtag
b) der Vereins Jugendausschuss
c) die Jugendtage der Fachabteilungen
d) die Fachjugendausschüsse
§ 4 – Vereinsjugendtag
(1) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend der
TSG Dülmen.
(2) Die Vereinsjugendtage der TSG Dülmen bestehen aus je 2 gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen des
Vereins und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeitern. Für je angefangene
vierzig Jugendliche entsenden die FachJugendabteilungen je einen weiteren Jugendlichen.
(3) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
d) Entlastung des VereinsJugendausschusses,
e) Wahl des Vereinsjugendausschusses,
f) Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereins
Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
(5) Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der
Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein ordentlicher Vereinsjugendtag
innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
(6) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte nach der Anwesenheitsliste
stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die
Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
(7) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(8) Die gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen, die gewählten und berufenen Mitglieder der
Fachjugendausschüsse und die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare
Stimme.
S 5 – Vereins Jugendausschuss
(1) Der Vereins Jugendausschuss besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden und seinem(er) Stellvertreter(in),
b) einem(er) Beisitzer(in) je Fachabteilung
c) und zwei Jugendvertretern, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.
(2) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und
außen.
(3) Die unter Abschnitt 1 a aufgeführten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses sind Mitglieder des
Vereinsvorstandes.
(4) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
(5) In den Vereins Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das das aktive und passive Wahlrecht
besitzt.
(6) Der Vereins Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung
sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendtage. Der Vereins Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem
Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
(7) Die Sitzungen des VereinsJugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder
des Vereinsjugendausschusses, ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
(8) Der Vereins Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugendabteilung der TSG
Dülmen, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der
Vereinsjugend zufließenden Mittel.
(9) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereins Jugendausschuss Unterausschüsse
bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des VereinsJugendausschusses.
§ 6 - Jugendtag der Fachabteilung
(1) Die Jugendtage der Fachabteilungen sind ordentliche und außerordentliche, Sie sind das oberste Organ der
Jugend jeder Fachabteilung des Vereins.
(2) (2) Die Jugendtage der Fachabteilungen bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilungen und
aus allen innerhalb der Fachjugendabteilung gewählten und berufenen Mitarbeitern.
(3) (3) Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilungen sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses,
b) Entgegennahme der Berichte für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses,
c) Entgegennahme des Kassenabschlusses des Fachjugendausschusses,
d) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der
Fachabteilung,
e) Entlastung des FachjugendausSchusses,
f) Wahl des Fachjugendausschusses
g) Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagungen, zu denen die
Fachabteilung Delegationsrecht hat
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilung findet zweijährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom
Jugendausschuss der Fachabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträge durch Aushang
einberufen.
(5) Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages der Fachabteilung oder eines
mit 50% der Stimmen des Jugendausschusses der Fachabteilung gefassten Beschlusses muss ein
außerordentlicher Jugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
(6) Der Jugendtag der Fachabteilung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste
stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die
Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
(7) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(8) Die wahlberechtigten Jugendlichen der Fachabteilung und die gewählten und berufenen Mitarbeiter der
Fachjugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 7 – Fachjugendausschuss
(1) Der Fachjugendausschuss besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden und seinem(er) Stellvertreter/in),
b) fünf Jugendvertretern, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind,
c) den Beisitzern.
Als Beisitzer gelten alle Personen mit speziellen Funktionen
in der Fachjugendabteilung.
(2) Der Vorsitzende des Fachjugendausschusses vertritt die Interessen der Fachjugendabteilung nach innen
und außen.
(3) Die zu wählenden Mitglieder des Fachjugendausschusses werden von dem Jugendtag der Fachabteilung
für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Fachjugendausschusses im Amt. Letzteres gilt
auch für die Beisitzer.
(4) In den Fachjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das das aktive und passive Wahlrecht
besitzt.
(5) Der Fach Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung,
der Beschlüsse der Vereins- und Fachjugendtage sowie der Wettkampf- bzw. Spielordnung seines
Fachverbandes.
(6) Der Fachjugendausschuss ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffen, dem
Jugendtag der Fachabteilung und dem Vorstand des Vereins, für alle anderen Beschlüsse dem Vereins
Jugendausschuss und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
(7) Die Sitzungen des Fachjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der
Mitglieder des Fachjugendausschusses, ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen
einzuberufen.
(8) Der Fachjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten seiner Fachabteilung. Er
entscheidet über die Verwendung der seiner Fachjugendabteilung zufließenden Mittel.
(9) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der FachJugendausschuß Unterausschüsse
bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Fachjugendausschusses.
§ 8 - Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampfordungen bzw. Spielordnungen der einzelnen Fachverbände.
§ 9 – Wahlrecht
Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Vereinsmitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 – Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der
Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 11 – Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt am 01-01.1974 in Kraft.

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