TSG Dülmen e.V. • Grenzweg 100 • 48249 Dülmen

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Vereinssatzung

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Download Anlage 1 der Vereinssatzung (Geschäftsverteilerplan)

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Satzung der Turn- und Spielgemeinde Dülmen e.V.

Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften 
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 
§ 6 Arten der Mitgliedschaft 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 
§ 8 Ausschluss aus dem Verein 
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins 
D. Die Organe des Vereins 
§ 12 Die Vereinsorgane 
§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte
Mitarbeit
S 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand 
§ 18 Der erweiterte Vorstand 
§ 19 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 20 Ältestenrat / Ehrenrat
§ 21 Die Abteilungen 
E. Vereinsjugend 
§ 22 Vereinsjugend 
F. Sonstige Bestimmungen 
§ 23 Kassenprüfer 
§ 24 Vereinsordnungen 
§ 25 Abstimmung und Wahlen
§ 26 Haftung des Vereins 
§ 27 Datenschutz im Verein 
G. Schlussbestimmung 
§ 28 Auflösung
§ 29 Gültigkeit dieser Satzung 

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der am 28.10.1945 neu formierte Verein führt den Namen "Turn- und
Spielgemeinde Dülmen e.V." (im folgenden TSG Dülmen). Er ist
Rechtsnachfolger der früheren Vereine "Verein für Leibesübungen Dülmen" (VfL
Dülmen) und "Turn- und Spielverein 1884 Dülmen" (TuS Dülmen). Die
Vereinsfarben sind blau und gelb.
2. Er hat seinen Sitz in Dülmen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Coesfeld unter der Nr. VR 4117 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck der TSG Dülmen ist es,
1. dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in Dülmen und Umgebung die
Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu betreiben.
2. den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen
zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und
gewichtiger werdenden Freizeit.
3. den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten - auch
gegenüber der Gemeinde, den politischen Parteien und der Öffentlichkeit - zu
vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.
4. Förderung des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere:
- Sport für Alle
- Breitensport
- Leistungssport
- Sport- und Leistungsabzeichen
- nationale und internationale Sportbeziehungen
- Gesundheit, Soziales, Versicherungsschutz
- Freizeit
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied
a.) im Stadt- und Kreissportbund
b.) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
geschäftsführende Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden
beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Hierzu ist eine schriftliche
Beitrittserklärung an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon
abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen
ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter
der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch
für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb
teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die
sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht
zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung
gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.
und 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der
Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen
Briefes mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich
an den erweiterten Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge,
Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von
abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet der erweiterte Vorstand
durch Beschluss. Umlagen können bis zum zweifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und
der Anschrift mitzuteilen.
4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der
geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.
5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der
Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB
mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich
geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen
Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw.
Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im
Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht
persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter
wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind
dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der
Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen
und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu
leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss
führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a.) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b.) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom erweiterten Vorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen
zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5. Der erweiterte Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7
– 9 Anwendung.
D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Abteilungsversammlung
- die Jugendversammlung
- der Ältestenrat bzw. Ehrenrat
§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,
bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt, dass Vereins- und Organämter unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung die 500,- € im Jahr nicht übersteigen darf
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende
Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein
gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Mitarbeiter/in für die
Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand
ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit
Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der
geschäftsführende Vorstand.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter
haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte Vorstand kann durch
Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen
festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen durch Bekanntgabe in der Presse, im Internet und Aushang
einberufen. Eine Einstellung der Tagesordnung erfolgt im Internet und Aushang.
Der geschäftsführende Vorstand setzt die Tagesordnung durch Beschluss fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit
Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
3. Genehmigung des Haushaltplanes
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
Vereins
8. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder
Vereinsstrafen
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 1. Kassierer
- dem Geschäftsführer
- dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschuss
- dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschuss
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der .
stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung
des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für
einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen
und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung
geben.
5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch
Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der
geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
8. Zusätzlich zu den in der Satzung bereits genannten Aufgaben obliegen dem
geschäftsführenden Vorstand folgende Aufgaben:
a) Organisation des Sportbetriebes
b) Abwicklung des Geschäfts- und Geldverkehrs
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres
d) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
e) Vorbereitung notwendiger Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung zu
fassen sind
f) Durchführung ergangener Beschlüsse
g) Erledigung von Beschwerden oder ihre Weiterleitung an den Ältestenrat
(Ehrenrat)
h) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
i) Nachbenennung von vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern und
Kassenprüfern sowie von Mitgliedern des Ältestenrates. Amtsdauer der
neuernannten Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Ältestenrates und der
Kassenprüfer ist bis zur nächsten Vorstandswahl
9. Der geschäftsführende Vorstand hat wichtige Geschäfte, die er abgeschlossen hat,
bzw. Maßnahmen, die eingeleitet worden sind, innerhalb von 4 Wochen dem
erweiterten Vorstand mitzuteilen.
Hierzu ist eine Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen.
10. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Dringlichkeit zusammen, er sollte
jedoch ca. alle 2 Monate tagen.
Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf einberufen, sollte jedoch mindestens
einmal in 3 Monaten tagen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen
in der Regel schriftlich.
§ 18 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- dem 2. Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Sozialwart
- dem Hauptsportwart
- dem Stadionwart
- dem Zeug-, Geräte- und Platzwart
- 2 Beisitzern
- den Ehrenvorsitzenden
2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
3. Der erweiterte Vorstand regelt im Rahmen der durch die Satzung gezogenen
Grenzen selbständig sämtliche Vereinsangelegenheiten, er überwacht die
Beachtung der Satzungsbestimmungen und führt die Beschlüsse der Haupt- und
Mitglieder Versammlungen aus.
4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in der Sitzung des erweiterten
Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der erweiterte Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der erweiterten Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
5. Der erweiterte Vorstand trifft mindestens alle 3 Monate zusammen. Die Sitzungen
werden durch den Vorsitzenden einberufen.
§ 19 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1. Der Vorsitzende vertritt die TSG Dülmen.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die
Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
2. Die stellvertretenden Vorsitzenden treten im Falle der Verhinderung des
Vorsitzenden an seine Stelle.
3. Der 1. Kassierer verwaltet das gesamte Vereinsvermögen und hat über Einnahmen
und Ausgaben genau Buch zu führen.
Die Ausgabenbelege müssen entweder durch verbandsseitige Anordnungen oder
durch Vorstandsbeschlüsse begründet sein.
In sonstigen eiligen Sonderfällen müssen die Ausgaben vom Vorsitzenden oder
einem seiner Stellvertreter und vom 1. Kassierer genehmigt sein.
Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist eine ausführliche Aufstellung
(Gewinnermittlung) zu erstellen, aus dem die finanzielle Situation des Vereins klar
ersichtlich ist. Dieser Aufstellung ist dem Vorstand zur Beratung und
Beschlussfassung sowie der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Sämtliche Kassenunterlagen sind nach den gesetzlichen Fristen aufzubewahren.
4. Der Geschäftsführer erledigt die geschäftlichen und schriftlichen Arbeiten des
Vereins mit Ausnahme der besonderen Aufgaben in den einzelnen Abteilungen. Er
hat die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen vorzubereiten, die
sportlichen Jahresberichte der einzelnen Abteilungen für die Vereinschronik
entgegenzunehmen. Er führt das Protokoll in den Sitzungen des
geschäftsführenden Vorstand. Die gesamten schriftlichen Unterlagen sind nach
den gesetzlichen Fristen aufzubewahren.
5. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses hat die Aufgabe, alle Jugendlichen
und Schüler des Vereins neben der sportlichen Ertüchtigung im Sinne der
Vereinsjugendarbeit zu betreuen und auszurichten. Ihm obliegt die
Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem Elternhaus und der Schule. Er ist der
berufene Vertreter des Vereins im Ortsjugendring. Innerhalb des Vereins hat er die
Stellung eines Abteilungsleiters. Er hat die Angelegenheiten der Jugend im
Vorstand zu vertreten. Im gleichen Sinne hat sein Stellvertreter zu arbeiten.
6. Der 2. Kassierer ist für die Beitragskassierung verantwortlich. Ihm obliegt auch die
Verwaltung der Mitgliederkartei, insbesondere die Registrierung von Zu- und
Abgängen und die Bearbeitung aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen.
7. Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Mitgliederversammlungen und der
erweiterten Vorstandssitzungen verantwortlich. Die Protokolle müssen vom
Vorsitzenden bzw. amtierenden Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Die
Protokolle sind bei den folgenden entsprechenden Versammlungen oder Sitzungen
zur Genehmigung vorzutragen. Die Protokolle sind zu hinterlegen.
8. Der Sozialwart betreut die Mitglieder im Rahmen der verbandsseitigen
Sozialeinrichtungen in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern bzw.
Abteilungsgeschäftsführern. Er hat die versicherungsmäßigen Verpflichtungen und
vereinsinternen Sozialaufgaben zu bearbeiten.
9. Der Hauptsportwart koordiniert den gesamten aktiven Sportbetrieb. Hierzu gehört
auch die Absprache der Hallenstunden. Er wird von den einzelnen
Abteilungsleitern unterstützt und beraten.
10. Der Stadionwart regelt und überwacht alle Angelegenheiten, welche die baulichen
Anlagen und deren Veränderungen auf dem vereinseigenen Stadiongelände
betreffen, einschließlich der Verwaltung dieser Gebäude. Er regelt den
Spielbetrieb und die Veranstaltungen.
11. Der Zeug-, Geräte- und Platzwart ist für die Instandhaltung des Stadions, die
Pflege der Geräte und für die Absperrung des Sportplatzes verantwortlich
12. Die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen sind verpflichtet, den Vorstand bei
der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihn über alles Wesentliche zu
unterrichten, insbesondere über das Spiel- und Sportgeschehen innerhalb der
Abteilungen.
Ihnen obliegt die organisatorische und fachliche Bearbeitung und die
Durchführung des Abteilungssportbetriebes in Zusammenwirken mit dem
Hauptsportwart. Bei Bedarf werden die schriftlichen Arbeiten der Abteilung von
einem besonderen Geschäftsführer erledigt. Dieser ist von der
Abteilungsversammlung zu benennen.
§ 20 Ältestenrat / Ehrenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden.
2. Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören: Schlichtung von Streitigkeiten,
Durchführung von Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des Vorstandes u. ä.
Er hat außerdem das Vorschlagsrecht für Ehrungen von Vereinsmitgliedern.
§ 21 Die Abteilungen
1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der
geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die
Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder
der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der
abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung
den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten
Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die
Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die
Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
4. Die Abteilungen legen bis zum 15.10. eines jeden Jahres einen detaillierten
Haushaltsplan ihrer Abteilung für das Folgejahr zur Genehmigung durch den
geschäftsführenden Vorstand vor.
Nichteinhaltung des Termins führt zur Kürzung des im Vorjahr genehmigten Etats
um maximal 30 %. Abweichungen hiervon regelt ggf. ein Beschluss des
Vorstandes.
E. Vereinsjugend
§ 22 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über
die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3. Organe der Vereinsjugend sind:
- der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und sein Stellvertreter
- die Jugendversammlung
Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und sein Stellvertreter sind
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
4. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des
Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung
nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 23 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder
Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des
Gesamtvorstands.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 24 Vereinsordnungen
Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu
erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 25 Abstimmung und Wahlen
1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und
werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder Handzeichen. Eine geheime
Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von mindestens 1/5 der
stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Entscheidungen gem. § 8 Abs. 8
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
4. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr, wählbar ist jedes
volljährige Mitglied des Vereins. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der
Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich
oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der
Vorgeschlagene als Bewerber.
5. Für die Wahl des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
nach 1) erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht,
entscheidet im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
6. Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch
Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, dass
stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer mit insgesamt mindestens 10
Stimmen widersprechen und geheime Wahl beantragen. In diesem Fall ist durch
Stimmzettel abzustimmen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates werden für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Bei Ausscheiden innerhalb der Wahlperiode erfolgt bis zur
Neuwahl die stellvertretende Besetzung durch den geschäftsführenden Vorstand.
8. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und dessen Stellvertreter werden
vom Vereinsjugendtag gewählt. Sie müssen von der Mitgliederversammlung in
ihrem Amt bestätigt werden.
9. Die einzelnen Abteilungsleiter werden im Wahljahr von den
Abteilungsversammlungen gewählt. Sie müssen von der Mitgliederversammlung
in ihrem Amt bestätigt werden.
§ 26 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im
Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 27 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a.) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b.) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
sind;
c.) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d.) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
G. Schlussbestimmung
§ 28 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der Vorsitzende und seine Stellvertreter als die Liquidatoren des
Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen
an das Anna Katharina Hospiz gGmbH die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 29 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.11.2010
beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Dülmen, den 08.11.2010
Der Vorstand der
Turn und Spielgemeinde Dülmen e.V.

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Grenzweg 100
48249 Dülmen

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